In ?bereinstimmung mit der Reichsabgabenordnung werden die Steuern in Besitz-und Verkehrsteuern, Z?lle und Verbrauchsteuern eingeteilt. Bei den Besitzsteuern unterscheidet man die Personen? steuern und die Realsteuern. Zu den Personensteuern z?hlen die Einkommen-, K?rperschaft-und die Verm?gensteuer. Zu den Real? steuern geh?ren die Gewerbesteuer und die Grundsteuer. Bei den Verkehrsteuern sind zu nennen die Umsatzsteuer, die Grunderwerb-, Kapitalverkehr-, Kraftfahrzeug-, Versicherung-, Feuerschutz -, Bef?rderung-, Rennwett- und Lotteriesteuer und die Wechsel? steuer. Die Verbrauchsteuern belasten den Verbrauch bestimmter Bedarfsg?ter, wie z. B. Bier, Tabak, Zucker u. a. Au?er diesen genannten Steuern erheben die Gemeinden noch einige kleinere, wie z. B. die Getr?nke- oder die Vergn?gungsteuer. Z?lle werden vom Bund bei der Ein-, Aus-oder Durchfuhr von Waren erhoben. Das allgemeine Steuerrecht (Reichsabgabenordnung und Bewer? tungs.flesetz) ist in besonderen Lose-Blatt-Ausgaben dargestellt, ebenso die Besitzsteuern und die Hauptverkehrsteuer, die Umsatz? steuer. Es lag nahe, die ?brigen Verkehrsteuern in einem Buch zusammengefa?t darzustellen, da sie in der Form des Grundrisses nicht so umfangreich sind, da? ihnen jeweils ein besonderes Buch gewidmet werden m??te. Der Charakter der hier noch mitbehandelten Erbschaftsteuer ist umstritten. Da die Erbschaftsteuerpflicht durch den Erbfall und den mit ihm ohne weiteres eintretenden Verm?gens?bergang aus? gel?st wird, hat man die Erbschaftsteuer als durch einen Rechts? vorgang begr?ndet unter die Verkehrsteuern eingereiht. Die ?ber? wiegende Meinung dagegen betont, da? die Erbschaftsteuer grund? s?tzlich die durch einen Verm?gensanfall eintretende Bereicherung des Erwerbers mit Steuern belegt, also das Verm?gen bzw. einen Verm?gensteil belastet, und da? ihre Berechnung wie die anderer Besitzsteuern nach den Grunds?tzen des Bewertungsgesetzes erfolgt.In ?bereinstimmung mit der Reichsabgabenordnung werden die Steuern in Beslăd