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Der Gesetzgeber erg?nzte das Leistungserbringerrecht der gesetzlichen Krankenversicherung zum 01.01.2000 um die Vorschriften zur integrierten Versorgung (?? 140a bis 140h SGB V). Er wollte eine verschiedene Leistungssektoren ?bergreifende Versorgung erm?glichen. Doch die Praxis macht von dieser M?glichkeit bisher so gut wie keinen Gebrauch. Ein Grund hierf?r ist, dass das Gesetz selbst viele rechtliche Fragen offen l?sst: Welche Leistungssektoren gibt es? Wann ist eine Versorgungsform leistungssektoren?bergreifend? Wer kann Vertragspartner eines Vertrages zu einer integrierten Versorgungsform sein? Welche Punkte m?ssen in einem solchen Vertrag geregelt werden? Die Autorin bietet praktisch wertvolle Antworten auf diese u.a. Fragen an.
Der Gesetzgeber erg?nzte das Leistungserbringerrecht der gesetzlichen Krankenversicherung zum 01.01.2000 um die Vorschriften zur integrierten Versorgung (?? 140a bis 140h SGB V). Er wollte eine verschiedene Leistungssektoren ?bergreifende Versorgung erm?glichen. Doch die Praxis macht von dieser M?glichkeit bisher so gut wie keinen Gebrauch. Ein Grund hierf?r ist, dass das Gesetz selbst viele rechtliche Fragen offen l?sst: Welche Leistungssektoren gibt es? Wann ist eine Versorgungsform leistungssektoren?bergreifend? Wer kann Vertragspartner eines Vertrages zu einer integrierten Versorgungsform sein? Welche Punkte m?ssen in einem solchen Vertrag geregelt werden? Die Autorin bietet praktisch wertvolle Antworten auf diese u.a. Fragen an.
Einf?hrung.- I. Vorgeschichte.- II. Leistungssektoren?bergreifende Versorgung.- III. Rahmenvereinbarungen.- IV. Vertr?ge zu integrierten Versorgungsformen.- V. Verh?ltnis der integrierten Versorgung zu bisherigen Versorgungsformen.- Zusammenfassung der Arbeit in Thesen.- Anhang 1: ?? 140a bis 140h SGB V.- Anhang 2: Rahmenvereinbarung zur integrierten Versorgung gem?? ? 140d SGB V.- Anhang 3: Beschluss BSchA-? 1/2001 des Bundesschiedsamtes f?r die vertraglcCopyright © 2018 - 2024 ShopSpell